AGB Tennisschule Anca Barna= nachfolgend Tennisschule
1.Vertragsabschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der Tennisschule Anca Barna mit
Tennisschülern, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Sie ergänzen die Vereinbarungen auf dem
Anmeldeformular.
1.1 Schüler sind jene Personen, die aufgrund eines mit Tennisschule abgeschlossenen Trainingsvertrages Anspruch auf
Tennis- und Sport-Training bei der Tennisschule haben.
1.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, kommt der Vertrag durch Antrag des Schülers und Annahme durch die
Tennisschule zustande. Die Tennisschule kann den Antrag des Schülers auch durch Durchführung der beauftragten Leistung
annehmen. Für minderjährige Schüler kann ein Trainingsvertrag nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossen werden.
1.3 Der Schüler ist verpflichtet, der Tennisschule bei Vertragsschluss eine aktuelle Email-Adresse zur Verfügung zu stellen,
über die die Kommunikation mit dem Schüler erfolgen kann. Der Schüler erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass
rechtlich bedeutsame Erklärungen von der Tennisschule (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E
Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können. Der Schüler hat jede Änderung
vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-Mail- Adresse, Bankverbindung etc., der Tennisschule
unverzüglich mitzuteilen.
2. Trainingsangebot
2.1 Das Trainingsangebot der Tennisschule umfasst Ballschule (Bambino Club), Einzeltraining, Gruppentraining und
Konditionstraining. Die Art des Trainings des betreffenden Schülers richtet sich nach den Vereinbarungen auf dem
Anmeldeformular. Die Gruppeneinteilung findet nach Spielstärke, Alter, Platz- und Zeitvorgaben von Trainern,
Tennisanlagen und Schülern nach billigem Ermessen der Tennisschule statt. Änderungen in den
Gruppenzusammensetzungen können jeder Zeit durch die Tennisschule oder den Trainer vorgenommen werden.
2.2 In folgenden Zeiträumen findet jeweils kein Training statt: Gesetzliche Feiertage in Bayern, sowie in den Winterferien,
Osterferien, Pfingstferien, Sommerferien, Herbstferien und Weihnachtsferien, außer nach persönlicher Absprache mit dem
Trainer.
2.3 Die Spielzeit einer Unterrichtstunde beträgt grundsätzlich 60 Minuten (inkl. Bälle sammeln und Platzpflege), soweit
nichts anderes vereinbart wurde.
2.4 Das Training bei der Tennisschule ist persönlich und kann vom Schüler nicht auf Dritte übertragen werden. Die
Tennisschule ist berechtigt, Dritte (Trainer) mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
2.5 Für Camps gelten die Regelungen entsprechend, jedoch wird hier die Kursgebühr bei Camp-beginn fällig. Die Einteilung
der Camps erfolgt nach billigem Ermessen durch die Tennisschule.
3. Vertragslaufzeit / Verlängerung
3.1 Der Vertrag hat bei Vertragsschluss vor der betreffenden Saison als Mindestvertragslaufzeit die Dauer einer Saison. Als
Saison in diesem Sinn gelten nachstehende Regelungen: Sommersaison ist jeweils vom 01. Mai bis 30. September eines
Jahres, Wintersaison ist jeweils vom 01. Oktober bis 30. April des folgenden Jahres.
3.2 Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um eine weitere Saison, wenn der Vertrag nicht vom Schüler oder von der
Tennisschule vor dem jeweiligen Saisonablauf gekündigt wird. Eine ordentliche Kündigung kann immer nur zum Ende einer
Saison erfolgen. Die Kündigung hat einen Monat vor Ablauf der betreffenden Saison zu erfolgen.
4. Trainingsort
Die Tennisschule nutzt verschiedene Tennisanlagen und Tennishallen im Bereich Fürth/Nürnberg. Der
Trainingsort wird nach billigem Ermessen zu Saisonbeginn durch die Tennisschule bestimmt. In diesem Rahmen ist sie
hinsichtlich der Platzwahl zur Erbringung der vereinbarten Leistungen frei, soweit der Trainingsort nicht vertraglich
vereinbart wurde.
5. Abrechnung
5.1 Die vom Schüler an die Tennisschule zu zahlender Preise bestimmen sich nach dem geltenden Anmeldeformular. Die
Kursgebühr setzt sich aus dem Trainerhonorar, der Platzmiete und dem Organisations- und Verwaltungsaufwand der
Tennisschule zusammen.
5.2 Die berechneten Entgelte sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig und müssen spätestens am
vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.
5.3 Die Tennisschule rechnet mit dem Kunden die Trainerstunden grundsätzlich im Monatsmodus ab. Rechnungen können
unberechnete Beträge aus den Vormonaten enthalten. Im Falle geringer Rechnungsbeträge behält die Tennisschule sich
vor, Rechnungen in größeren Abständen zu stellen. Bestehen mehrere Verträge mit dem Schüler, kann die Tennisschule die
Leistungen in einer einheitlichen Rechnung abrechnen.
5.4 Der Schüler erhält die Rechnungen via E-Mail – wahlweise auch per Post.
5.5 Die Tennisschule ist berechtigt, den Betrag für die betreffende Trainerstunde zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche
Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. Die
Tennisschule wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab
dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer ermäßigt,
ermäßigt sich der monatliche Beitrag entsprechend. Die Ermäßigung tritt mit der Verringerung der Umsatzsteuer ein.
5.6 Befindet sich der Schüler mit der Zahlung einen Monat in Verzug, ist die Tennisschule berechtigt, den Vertrag
außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist die Tennisschule berechtigt, einen weiteren
Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
6. Ausgefallene Stunden/Absage von Trainerstunden
6.1 Einzeltrainerstunden können vom Schüler bis 24 Stunden vor dem Trainingstermin kostenfrei abgesagt werden. Bei
kurzfristigerer Absage wird die Kursgebühr fällig; ein Anspruch auf Nachholung oder Erstattung bestehen nicht.
6.2 Um eine kontinuierliche Trainingsarbeit gewährleisten zu können, haben bei Gruppentrainerstunden vorbehaltlich der
Regelung in Ziff. 6.3 auch die Spieler die Kursgebühr zu entrichten, die an der betreffenden Gruppenstunde nicht
teilnehmen können.
6.3 Bei einer Krankheit oder Verletzung über 3 Wochen und länger entfällt ab Krankschreibung die Kostentragungspflicht
des Schülers (Stilllegung). Für die Dauer der Stilllegung ist der Schüler von der Zahlung der betreffenden Trainingskosten
befreit und kann Leistungen der Tennisschule nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Stilllegung verschiebt sich der
Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung nicht. Hierzu ist die Krankheit oder Verletzung der Tennisschule
unverzüglich anzuzeigen und ein ärztliches Attest innerhalb von 14 Tagen vorzulegen, ansonsten bleibt der Anspruch auf
Zahlung des Entgelts bestehen.
6.4 Die Tennisschule ist von der Leistungspflicht zur entsprechenden Trainingszeit in Fällen höherer Gewalt befreit. Als
höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die
Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Trainerstreik
sowie die veranstaltungs- oder witterungsbedingte Unbespielbarkeit von Plätzen. In diesen Fällen kann nach billigem
Ermessen des Trainers stattdessen auch Athletik-, Taktik-, Mental- oder Koordinationstraining unter Aufrechterhaltung der
Entgeltpflicht des Schülers stattfinden. Soweit ein Hallenplatz frei verfügbar ist, kann das Training in die Halle verlegt
werden. Für die Benutzung eines Hallenplatzes während der Sommersaison ist ein Pauschalentgelt von 10 EUR zu
entrichten. Trainingsstunden, die wegen höherer Gewalt nicht stattgefunden haben, sind nachzuholen. Sollte eine
Nachholung unmöglich sein und ist die Unmöglichkeit nicht vom Schüler zu vertreten, entfällt die Entgeltpflicht des Schülers
diesbezüglich.
7. Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden
Regelungen unberührt.
8. Aufsichtspflicht bei minderjährigen Schülern
Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Personensorge (§ 1631 BGB). Durch den Trainingsvertrag übernimmt die Tennisschule die
Aufsichtspflicht in folgendem Umfang. Die Aufsichtspflicht der Tennisschule beginnt mit Beginn des Trainings und Betreten
des Trainingsplatzes. Sie endet mit dem Verlassen des Trainingsplatzes sowie mit dem Ende der Trainingsstunde. Der Hin-
und Rückweg zum Trainingsplatz unterliegt der Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters. Während Veranstaltungen oder
Ausflügen etc., die mit Eltern und Kindern durchgeführt werden, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.
9. Ausschluss vom Training
Schüler können im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grunds, insbesondere wenn der Schüler den Anweisungen des
Trainers wiederholt keine Folge leistet, von der Tennisschule nach vorausgehender Ermahnung durch den Trainer oder die
Tennisschule, aus der laufenden Trainerstunde ausgeschlossen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung
des anteiligen Trainingsentgeltes. Der Tennisschule bzw. dem Trainer kann das Vorliegen eines wichtigen Grunds nach
billigem Ermessen feststellen. Minderjährige müssen in einem solchen Fall auf dem Platz, auf der Spielerbank bleiben, bis
die Abholung durch den gesetzlichen Vertreter oder dessen Beauftragte stattgefunden hat.
10. Abänderung
Der Tennisschule steht das Recht zu, die vereinbarten Leistungen bei Vorliegen eines triftigen Grunds (z.B. Ausfall eines
Trainers) abzuändern. Qualität, Wert und Tauglichkeit der Trainerstunde dürfen hierdurch nicht gemindert sein; die
Änderungen müssen dem Schüler zumutbar sein.
11. Form, Kontakt, Preisliste, Datenschutz
11.1 Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch den Schüler ist in Textform zu erklären bzw. anzuzeigen.
11.2 Jede Erklärung bzw. Anzeige ist per Brief an die Tennisschule Anca Barna, In der Schmalau in 90427 Nürnberg , oder
per E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse, Info@Anca-Barna-Tennis.de, zu versenden.
11.3 Die gültigen Anmeldeformulare liegen bei jedem Trainer der Tennisschule, auf der Homepage oder den
Partnervereinen zur Einsicht, Mitnahme und Download aus.
11.4 Informationen zu Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten des Schülers,
zu grundlegenden Verarbeitungstatbeständen sowie über seine Gestaltungs-, Wahl- und weitere Betroffenenrechte werden
in unseren Datenschutzhinweisen unter www.Anca-Barna-Tennis.de bereitgestellt.
12. Haftung der Tennisschule
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Tennisschule nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), in
diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden,
bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig
vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Tennisschule auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens von
Erfüllungsgehilfen der Tennisschule.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Die Tennisschule ist nicht verpflichtet und
nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
13.2 Änderungen dieser AGB. Die Tennisschule ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der
Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig
vertrauen dürfen. Die Tennisschule wird den Schüler über die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Schüler Gelegenheit
geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen und besonders
darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.
AGB Stand 01.01.2023